BAföG als Zuschuss oder Darlehen?

Stand: Juli 2022

Beim BAföG gibt es verschiedene Förderarten: Schülerinnen und Schüler haben andere Ansprüche als Studierende. Auch persönliche Umstände spielen eine Rolle. Hier wird erläutert, wer auf welche Förderungsart Anspruch hat.

Schülerinnen und Schüler erhalten die Förderung als Vollzuschuss. Das bedeutet: Wie bei einem Stipendium müssen sie das Geld nicht zurückzahlen.

Für Studierende an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gibt es das BAföG grundsätzlich zur Hälfte als Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss – selbst wenn der Studienerfolg ausbleibt. Die andere Hälfte wird als zinsloses Darlehen gezahlt.

Außerdem gibt es Zuschläge, die für alle BAföG-Empfängerinnen und -Empfänger vollständig als nicht zurückzuzahlender Zuschuss gezahlt werden. Das sind:

  • Auslandsstudiengebühren bis zur Höhe von 5.600 Euro für ein Jahr
  • die wegen einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zum Alter von 14 Jahren über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistete Ausbildungsförderung
  • der Kinderbetreuungszuschlag für Auszubildende, die mit mindestens einem Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einem Haushalt leben

Studierende, die bis zum Ende der Förderungshöchstdauer ihr Studium nicht abschließen konnten und eine Hilfe zum Studienabschluss beantragt haben, erhalten diese als Volldarlehen. Die Hilfe zum Studienabschluss muss also komplett zurückgezahlt werden. Weitere Informationen finden Sie unter „Einzelfragen der Förderung“.

 

Rechtsgrundlage und weitere Informationen

Grundlage für die unterschiedlichen Förderungsarten ist § 17 BAföG.

Weitere Informationen zu den Sonderregelungen für Menschen mit Behinderung, für Schwangere sowie für Eltern finden Sie hier.

Weitere Informationen zur Darlehensrückzahlung finden Sie hier.

Weitere Informationen zur Hilfe zum Studienabschluss finden Sie hier.